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Mittels einer einstweiligen Verfügung kann die Bestellung eines Verwalters in einer zerstrittenen Zwei-Personen-WEG durchgesetzt werden. Dies setzt aber voraus, dass übernahmebereite Verwalter genannt werden. Dies hat das Landgericht Frankfurt a.M. entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine aus zwei Personen bestehende Wohnungseigentümergemeinschaft in Hessen war tief zerstritten. Einer der Wohnungseigentümer wollte daher einen neutralen Verwalter bestellen. Diesen Anspruch wollte er mittels einer einstweiligen Verfügung durchsetzen, da der andere Wohnungseigentümer eine Verwalterbestellung verweigerte. Das Amtsgericht Fulda wies den Antrag wegen fehlender Eilbedürftigkeit zurück. Dagegen richtete sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
Das Landgericht Frankfurt a.M. führte zum Fall aus, dass auch in einer Zwei-Personen-Gemeinschaft ein Anspruch auf Bestellung eines Verwalters bestehe. Dieser Anspruch könne auch mittels einer einstweiligen Verfügung geltend gemacht werden, wenn die Gemeinschaft zerstritten ist. Insofern sei eine Eilbedürftigkeit gegeben.
Voraussetzung sei aber die Angabe übernahmebereiter Verwalter, so das Landgericht. Das Gericht könne keinen Verwalter zur Übernahme zwingen. Es sei auch nicht seine Aufgabe anstelle der Eigentümer einen übernahmewilligen Verwalter zu suchen. Möglich sei lediglich, dass sich die Eigentümer (ggf. abwechselnd) zum Verwalter bestellen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.07.2022
Quelle: Landgericht Frankfurt a.M., ra-online (zt/WuM 2022, 369/rb)
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