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Seit dem 01.12.2020 gilt das neue Wohnungseigentumsgesetz (WEG).
Geändert wurde auch dessen § 26, der die Verwalterabberufung zum Gegenstand hat und die nun jederzeit beschlossen werden kann.
Ob sich infolgedessen auch in Bezug auf den Anspruch auf Verwalterabberufung etwas geändert hat, hat nun der Bundesgerichtshof entschieden.
Verwalterabberufung im WEG: Haben sich die Voraussetzungen für einen diesbezüglichen Anspruch geändert bzw. erleichtert?
Seit dem 01.12.2020 gilt gemäß § 26 Abs. 3 S. 1 WEG folgendes:
(3) Der Verwalter kann jederzeit abberufen werden.
Daraus könnte man den Schluss ziehen, dass die Verwalterabberufung bzw. der hierauf gerichtete Anspruch des einzelnen Wohnungseigentümers unter erleichterten Voraussetzungen möglich sein muss.
Dem ist indes nicht so, wie der Bundesgerichtshof
Urteil vom 25.02.2022 – V ZR 65/21
jüngst entschieden hat – weiterführend dazu auch hier.
Hierzu der BGH:
Zwar könne seit dem 01.12.2020 über die Verwalterabberufung jederzeit durch die Gemeinschaft beschlossen werden. Diese Neuregelung zeitige aber keine – erleichternde – Wirkung in Bezug auf die Voraussetzungen eines diesbezüglichen (Individual-) Anspruchs des einzelnen Wohnungseigentümers.
Vielmehr gelte in Bezug auf die Abberufung des Verwalters weiterhin, was der Senat bereits zum „alten WEG“ entschieden habe
BGH, Urteil vom 10. Februar 2012 – V ZR 105/11:
Ein Anspruch auf Abberufung des Verwalters besteht – wie bisher – nur dann, wenn deren Ablehnung aus objektiver Sicht nicht vertretbar erscheine.
„Nicht vertretbar“ bedeute allerdings nicht, dass unerfüllbare Anforderungen an den Abberufungsanspruch gestellt werden dürften; es reiche aus, wenn in der Gesamtschau allein die Verwalterabberufung dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen entspreche.
Aha!??? Und was heißt das „in verständlich“?
Zur Verdeutlichung ein konkretes Beispiel:
Bedient sich der Verwalter zu eigenen / privaten Zwecken vom Konto der Gemeinschaft, dürfte dass einen Anspruch auf Abberufung des Verwalters tragen – siehe
LG Frankfurt/Main, Urteil vom 12.12.2019 – 2-13 S 143/18.
Es muss also schon eine Pflichtverletzung von erheblichem Gewicht vorliegen, um eine sog. „Ermessensreduktion auf Null“ darstellen zu können, die Voraussetzung für einen Abberufungsanspruch ist.
Wann das sonst noch der Fall sein kann? Antworten erhalten Sie von unserem WEG-Spezialisten:Ralf Schulze Steinen
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