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OLG Frankfurt/Main, Az. 20 W 426/05
Die Eigentümerversammlung ist ein Gremium, in dem häufig wichtige, zukunftsweisende Entscheidungen für eine Wohnanlage getroffen werden. Daher kann auch nicht nur der Verwalter die Themen der Tagesordnung festlegen. Bestimmte Anträge eines Mitglieds kann er nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS schlichtweg nicht ablehnen.
Der Fall: Zu einer Eigentümergemeinschaft in Hessen gehörten 20 Wohneinheiten. Im Zusammenhang mit einer umstrittenen Mängelbeseitigung forderte ein Verwaltungsbeirat die Verwalterin schriftlich auf, einen entsprechenden Tagesordnungspunkt (unter anderem: „Stand der Mängelbeseitigung sowie Abwahl des Verwalters“) für die nächste Sitzung aufzunehmen. Der Angesprochene tat das nicht in der gewünschten Form, weswegen es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung kam. Der Verwaltungsbeirat war der Meinung, es handle sich um eine klare Pflichtverletzung, welche er selbst und auch die Gemeinschaft als ganze nicht hinnehmen müssten.
Das Urteil: Jeder Wohnungseigentümer könne vom Verwalter „die Aufnahme bestimmter Punkte auf die Tagesordnung einer ordentlichen Wohnungseigentümerversammlung verlangen“, stellte der zuständige Zivilsenat fest. Dies sei zumindest dann der Fall, „wenn die Behandlung dieser Punkte ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht“. Halte sich der Verwalter nicht an diesen Grundsatz, dann könne es sich um eine „pflichtwidrige Weigerung“ handeln. Dem Eigentümer sei es dann möglich, seinen Anspruch gerichtlich geltend zu machen.
Quelle: Infodienst Recht und Steuern der LBS
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