Verwalter kann mit Vollmachtsstimmen auch über seine Bestellung und den Vertragsabschluss mitstimmen

Der WE-Verwalter wird selbst dann, wenn er nicht zugleich Wohnungseigentümer ist, weder durch § 25 Abs. 5 WEG (Stimmrechtsausschluss) noch durch § 181 BGB (Selbstkontrahierungsverbot) gehindert, als Stellvertreter einzelner Wohnungseigentümer an der Beschlussfassung über seine erneute Bestellung mitzuwirken. Dies gilt auch dann, wenn mit der Beschlussfassung über die erneute Bestellung zugleich über den Abschluss des Verwaltervertrags abgestimmt wird.
Anmerkung

Dieses Entscheidungsergebnis entspricht h. M. und wohl auch der letzten einschlägigen BGH-Rechtsprechung. OLG Hamm v. 20.7.2006, 15 W 142/05, ZMR 1/2007, 63

Quelle: RA Dr. Deckert