Verwalter kann bei Verwalterwahl Vollmachten für seine Wahl einsetzen

OLG München, Beschl. v. 15.9.2010 – 32 Wx 16/10, IMR 2010, 482

Der Verwalter nach WEG ist nach zutreffender Auffassung bei der Abstimmung über die Wahl oder Abwahl des Verwalters, sofern es sich nicht um eine Abwahl aus wichtigem Grund handelt, grundsätzlich berechtigt, als Vertreter von Wohnungseigentümern deren Stimmrecht auszuüben.

Quelle: Fritsch, Rechtsanwalt Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
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