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Ein WEG-Verwalter, der per Vertrag zur Einziehung von Wohngeld- und Hausgeldzahlungen auch im eigenen Namen ermächtigt ist, ist auch berechtigt, Zahlungen von Sonderumlagen an sich zu verlangen. So entschied das OLG Hamm mit Beschluss vom 29. Mai 2008. Unter dem nicht gesetzlich definierten Begriff der Wohngeldzahlungen im engeren Sinne werden laufende Vorschussleistungen der Wohnungseigentümer auf der Grundlage eines Wirtschaftsplanes oder einer Jahresrechnung verstanden. In einem so engen Sinn sei aber die Ermächtigung des Verwalters nicht zu verstehen. Bei der Sonderumlage handele es sich um eine Ergänzung des Jahreswirtschaftsplanes, mithin ebenso um Vorschusszahlungen an die Eigentümergemeinschaft. Sonderumlagen seien somit mit den regelmäßig zu erbringenden Vorschusszahlungen vergleichbar, zu deren Einzug der Verwalter ohne Zweifel ermächtigt sei.
Autor: Lars Kutz – kutz@bethgeundpartner.de
Fundstelle: OLG Hamm, Beschluss vom 29. Mai 2008, 15 Wx 43/08
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