Verwalter darf sich mit Vollmachten selbst wählen!

 

Der Verwalter einer Wohnungseigentumsanlage darf das Stimmrecht von Eigentümern, die er Kraft einer erteilten Vollmacht vertritt, auch bei der Abstimmung über seine eigene Bestellung zum Verwalter ausüben und muss sich nicht der Stimme enthalten.

 

(OLG Hamburg 2 Wx 116/00)