Verwalter darf sich mit der Korrektur einer Jahresabrechung „mit Blick auf Corona“ Zeit lassen

LG Düsseldorf, AZ: 19 T 155/20, 12.04.2021
Entscheidung
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Eine Jahresabrechnung muss nicht innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach der erfolgreichen Beschlussanfechtungsklage neu erstellt werden. Vielmehr ist es ausreichend, dass die Jahresabrechnung rechtzeitig vor der nächsten ordentlichen Eigentümerversammlung erstellt wird. Eine Pflicht zur früheren Erstellung und Einberufung einer außerordentlichen Versammlung besteht indes nicht. Dass die erste ordentliche Eigentümerversammlung der WEG nicht bereits in der ersten Jahreshälfte
stattgefunden hat und dementsprechend auch die Jahresabrechnung nicht in diesem Zeitraum erstellt worden ist, ist insbesondere mit Blick auf die Corona-Pandemie und den landesrechtlichen Einschränkungen nicht zu beanstanden.
Die Entscheidung des LG Düsseldorf vermag nicht zu überzeugen. Das Gericht war schon damit überfordert, zwischen der Erstellung einer Abrechnung und deren Beschlussfassung zu unterscheiden.

Es gibt noch nicht einmal die landesrechtlichen Einschränkungen aufgrund der Corona-Pandemie, die das LG Düsseldorf in seiner Entscheidung angesprochen hat.

Eine landesrechtliche Bestimmung, dass ein Verwalter eine fehlerhafte Abrechnung nicht korrigieren darf wegen der Corona-Pandemie existiert nur in der Phantasie des Gerichts.

Auch hat es keine derart weitgehenden Einschränkungen zur Durchführung einer Eigentümerversammlung durch ein Landes- oder Bundesgesetz gegeben, wie es das LG Düsseldorf angenommen hat. Versammlungen bis 20 Personen waren bei Einhaltung der Hygienevorschrfiten vom Gesetzgeber sogar ausdrücklich gestattet worden.

Es entspricht auch der einhelligen Rechtsprechung, dass die Jahresabrechnung des Vorjahres in der ersten Jahreshälfte zu erstellen ist. Corona hat hieran nichts geändert, zumal der Verwalter die Abrechnung wohl alleine in seinem Büro unter Abwesenheit der Wohnungseigentümer erstellen dürfte.

Auch haben die Wohnungseigentümer ein berechtigtes Interesse daran, fristgerecht eine korrekte Abrechnung zu erhalten, da zum einen die Betriebskosten mit den Mietern ordnungsgemäß abgerechnet werden müssen, zum anderen aber auch im Rahmen der Steuererklärung abzugsfähige Kosten innerhalb der Steuerfristen geltend gemacht werden müssen.

Die Erwägungen des LG Düsseldorf sind kaum noch nachzuvollziehen und sollten nicht zum Anlass einer sich ändernden Rechtsprechung genommen werden.