Verteilung der Prozesskosten bei erfolgreicher Beschlussanfechtung – auch der Kläger wird mit den Kosten belastet

Das Urteil des AG Pfaffenhofen vom 09.03.2023, in dem es um die Verteilung der Kosten im Rahmen einer erfolgreichen Beschlussmängelklage geht, basiert auf mehreren rechtlichen Überlegungen, die die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) und die interne Kostenverteilung betreffen.

  1. Kosten der Verwaltung: Die im Rahmen einer Beschlussmängelklage entstandenen Kosten werden als Kosten der Verwaltung angesehen. Dies bedeutet, dass sie im Interesse der gesamten Gemeinschaft der Wohnungseigentümer anfallen. Da die GdWE als juristische Person auftritt, sind die Kosten, die zur Wahrung ihrer Interessen entstehen, von allen Mitgliedern zu tragen.
  2. Miteigentumsanteile und Verteilerschlüssel: Die Kosten werden in der Regel nach den Miteigentumsanteilen oder einem anderweitig beschlossenen Verteilerschlüssel auf die Mitglieder der GdWE verteilt. Dies entspricht dem Grundsatz, dass alle Mitglieder entsprechend ihrer Beteiligung an der Gemeinschaft an den Kosten beteiligt werden.
  3. Interne Verhältnisse: Die gerichtliche Kostenentscheidung hat im Innenverhältnis der Wohnungseigentümer keine vorrangige Bedeutung. Das bedeutet, dass die Entscheidung des Gerichts über die Kostenverteilung nicht automatisch die internen Regelungen oder Vereinbarungen der Wohnungseigentümer über die Kostenverteilung beeinflusst. Die Wohnungseigentümer können eigene Regelungen treffen, die von der gerichtlichen Entscheidung abweichen.
  4. Keine Freistellung von Kosten: Der erfolgreiche Anfechtungskläger wird nicht von den Kosten freigestellt, da die Kosten der Verwaltung und die damit verbundenen Aufwendungen als gemeinschaftliche Lasten betrachtet werden. Dies fördert die Solidarität innerhalb der Gemeinschaft und verhindert, dass einzelne Mitglieder von den Kosten befreit werden, während andere die Lasten tragen müssen.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das Urteil die Prinzipien der gemeinschaftlichen Verantwortung und der internen Kostenverteilung innerhalb der GdWE betont. Die Entscheidung des Gerichts spiegelt wider, dass die Kosten, die im Rahmen der Verwaltung und der Wahrung gemeinschaftlicher Interessen entstehen, von allen Mitgliedern getragen werden müssen, unabhängig von der gerichtlichen Kostenentscheidung.

AG Pfaffenhofen, Urteil vom 09.03.2023, 2 C 567/22, ZMR 2023, 589