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Verteilung der Kosten für die Kabelanschlussnutzung
Bei den Kosten für die Nutzung des Kabelanschlusses handelt es sich nicht um Kosten des Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums. Betroffen sind vielmehr die Kosten, die allein durch die Nutzung im Bereich des Sondereigentums anfallen. Der allgemeine in der Teilungserklärung enthaltene Kostenverteilungsschlüssel kann daher nicht herangezogen werden. Mit dieser Entscheidung erklärte das Oberlandesgericht (OLG) Hamm den Beschluss einer Eigentümergemeinschaft für unwirksam, mit dem die Kosten des gemeinsamen Kabelanschlusses nach Miteigentumsanteilen umgelegt werden sollten. Das OLG machte deutlich, dass sich die Einteilung in Gemeinschafts- und Sondereigentumskosten allein nach dem jeweiligen Gegenstand bzw. seiner Nutzung richte. Es sei für die Kostenverteilung innerhalb der Gemeinschaft ohne Belang, wenn sich die einzelnen Eigentümer aus wirtschaftlichen Gründen für den Abschluss eines einheitlichen Kabelanschlusses mit dem Netzbetreiber entschlossen hätten. Da der Kabelbetreiber die Kosten pro Einheit berechne, entspreche allein eine Kostenverteilung nach Anschlüssen (Sondereigentumskosten) dem mit der gewählten Vertragsgestaltung verfolgten Zweck. Eine Umlegung der Kosten nach Miteigentumsanteilen (Gemeinschaftskosten) widerspreche dieser Zielsetzung, da der erstrebte Preisvorteil sich für die Eigentümer einer großen Wohnung im Verhältnis zu den Eigentümern einer kleinen Wohnung nicht realisiere.
OLG Hamm, 15 W 142/03
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