Verpflichtung zur Herausgabe einer Eigentümerliste

Aufgrund des Verwaltervertragsverhältnisses ist der Hausverwalter zur Herausgabe einer Eigentümerliste verpflichtet. Jeder Miteigentümer hat Anspruch auf deren Aushändigung. Dies ist unabhängig davon, ob er ein Gerichtsverfahren anstrengen will oder nicht. Denn jeder Wohnungseigentümer muss und darf wissen, wer seine Miteigentümer sind. Beschluss des AG Köln vom 05.10.1998, Az. 204 II 135/98