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Beabsichtigt ein Wohnungseigentümer in seiner Wohnung Asylbewerber unterzubringen und schließt er diesbezüglich einen Mietvertrag ab, so können die übrigen Wohnungseigentümer dies grundsätzlich nicht durch eine einstweilige Verfügung unterbinden. Es fehlt insofern an der Eilbedürftigkeit. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts München I hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Mehrere Wohnungseigentümer wollten mit Hilfe einer einstweiligen Verfügung unterbinden, dass einer ihrer Miteigentümer seine Wohnung für Asylbewerber zur Verfügung stellt. Die 80 qm große Wohnung wurde an das Landratsamt Traunstein zeitlich beschränkt vermietet, damit dieses 11 Asylbewerber in die Wohnung unterbringen konnte.
Das Amtsgericht Traunstein wies den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurück. Vermiete ein Wohnungseigentümer seine 80 qm große Wohnung temporär an 11 Asylbewerber, so sei dies angesichts der aktuellen Wohnraumsituation nicht zu beanstanden. Dies gelte jedenfalls solange, wie keine Störungen vorliegen oder zu befürchten sind. Den übrigen Wohnungseigentümern stehe in diesem Fall kein Unterlassungsanspruch zu. Gegen diese Entscheidung legten die Wohnungseigentümer sofortige Beschwerde ein.
Das Landgericht München I bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts
und wies daher die sofortige Beschwerde der Wohnungseigentümer zurück. Ob ein Unterlassungsanspruch besteht hielt das Landgericht aber für unbeachtlich. Es stellte vielmehr darauf ab, dass keine Eilbedürftigkeit für einstweilige Verfügung bestanden habe.
Die von den Wohnungseigentümern begehrte einstweilige Verfügung habe ein dringendes Eilbedürfnis vorausgesetzt, so das Landgericht. Die Wohnungseigentümer haben auf die sofortige Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs dringend angewiesen sein müssen, da andernfalls zum Beispiel eine Not- bzw. Zwangslage oder eine Existenzgefährdung bestanden hätte. Dies sei aber nicht der Fall gewesen. Allein der Umstand, dass einige Mieter der Wohnungseigentümer mit einer Kündigung gedroht oder gar gekündigt haben, habe nicht ausgereicht. Denn zum einen sei fraglich gewesen, ob die Mieter überhaupt aufgrund der Asylbewerberunterbringung zur fristlosen Kündigung berechtigt gewesen seien. Zum anderen sei zu berücksichtigen gewesen, dass dem betroffenen Miteigentümer bei Erlass der einstweiligen Verfügung ein erheblicher Schaden gedroht hätte. Denn dieser hätte sich vor Ablauf der Laufzeit vom Mietvertrag lösen müssen und hätte sich dann gegenüber dem Landratsamt schadenersatzpflichtig gemacht.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.04.2016
Quelle: Landgericht Traunstein, ra-online (vt/rb)
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