Verkaufszustimmung zu Unrecht verweigert – Verwalter haftet!

Obliegt einem Verwalter gem. Gemeinschaftsordnung die Entscheidung über die Zustimmung zum Verkauf des Wohnungs- eigentums und unterläßt es dieser, eine Weisung der Eigen- tümergemeinschaft unverzüglich einzuholen, wenn die Rechts- lage zweifelhaft ist, so haftet der Verwalter für einen entstandenen Verzögerungsschaden. Dies gilt auch dann, wenn die Zustimmung nach Konsultation mit einem Anwalt verweigert wurde, obwohl es erkennbar war, daß kein wichtiger Verweigerungsgrund vorlag.

OLG Düsseldorf, 10.5.2005 – Az: I-3 Wx 321/04

Quelle: www.anwaltonline.com