Verjährung von Ersatzansprüchen gegen einen Mieter

 

Beschädigt der Mieter eines Wohnungseigentümers das Gemeinschaftseigentum (hier: den Fahrstuhl), so verjährt der Anspruch auf Schadensersatz, der der Wohnungseigentümergemeinschaft gegen den Mieter als Schädiger zusteht, innerhalb der regelmäßigen Frist von 3 Jahren und nicht innerhalb der kurzen, mietrechtlichen Verjährungsfrist von 6 Monaten.