Verbraucherschutz für Wohnungseigentümer

Eine wichtige Entscheidung des Oberlandesgerichts München stärkt die Rechte der Wohnungseigentümer:

Eine Wohnungseigentümergemeinschaft, so die veröffentlichte Entscheidung des OLG München (Beschl. v. 25.9.2008, Az.: 32 Wx 118/08), ist im Rechtsverkehr als Verbraucherin anzusehen. Dies hört sich wenig spektakulär an, ist aber tatsächlich von erheblicher rechtlicher und praktischer Bedeutung.

 

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) unterscheidet nämlich zwischen dem sog. „Verbraucher“ (§ 13 BGB) und dem sog. „Unternehmer“ (§ 14 BGB). Wer als Verbraucher im Sinne des Gesetzes angsehen wird, genießt dadurch im Rechtsverkehr erhebliche Vorteile. Durch vielfältige Schutzvorschriften wird sichergestellt, dass der Verbraucher nicht übervorteilt wird. Insbesondere bei Verträgen, die unter Verwendung sog. Allgemeiner Geschäftsbedingungen (also dem sprichwörtlichen „Kleingedruckten“) abgeschlossen werden, sind z.B. solche Klauseln unwirksam, die den Verbraucher unangemessen benachteiligen.

 

Da bei Wohnungseigentümergemeinschaften zum einen über größere Beträge verfügt wird und zum anderen regelmäßig Formularverträge mit Versicherungen, Versorgungsunternehmen, Wartungsfirmen u.a. abgeschlossen werden, ist ein solcher Schutz besonders wichtig.

 

Keine Benachteiligung des Wohnungseigentums

 

Während der einzelne Wohnungseigentümer regelmäßig problemlos als Verbraucher angesehen werden kann, war nach Inkrafttreten der Novelle des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) zum 1.7.2007 heftig umstritten, ob denn die nunmehr selbständig rechtsfähige Wohnungseigentümergemeinschaft auch als Verbraucherin gelten könne.

§ 13 BGB macht nämlich die Verbrauchereigenschaft zumindest seinem Wortlaut nach davon abhängig, dass eine „natürliche Person“ betroffen ist.

 

Das OLG München hat indes gezeigt, dass es ein Herz für Wohnungseigentümer hat. Der Begriff der „natürlichen Person“ sei so auszulegen, dass auch ein rechtsfähiger Verband wie die Wohnungseigentümergemeinschaft den Verbraucherstatus genieße. Es handele sich gerade nicht um eine juristische Person im Sinne der Unternehmervorschrift des § 14 BGB, sondern um eine durch das Wohnungseigentum verbundene Gruppe natürlicher Personen.

 

Quelle:

Rüdiger Fritsch
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Miet- und
Wohnungseigentumsrecht

Web: www.krall-kalkum.de