Verbot des Abstellens von E-Autos in der Tiefgarage

Das Urteil des Amtsgerichts Wiesbaden vom 04.02.2022 behandelt ein wichtiges Thema im Kontext der Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) und der Rechte der Eigentümer. Hier sind einige zentrale Punkte und eine Kommentierung des Urteils:

  1. Rechtsanspruch nach § 20 Abs. 2 Nr. 2 WEG: Dieser Paragraph gewährt Wohnungseigentümern das Recht, ihre Fahrzeuge in der Tiefgarage abzustellen, sofern keine überwiegenden Interessen der Gemeinschaft entgegenstehen. Ein generelles Verbot für E-Autos könnte diesen individuellen Rechtsanspruch untergraben.
  2. Ziel der WEG-Reform: Die WEG-Reform zielt darauf ab, die Rechte der Eigentümer zu stärken und eine moderne, zukunftsorientierte Verwaltung von Eigentümergemeinschaften zu fördern. Ein Beschluss, der das Abstellen von E-Autos untersagt, könnte als Rückschritt in der Entwicklung hin zu einer umweltfreundlicheren Mobilität angesehen werden.
  3. Brandgefahr: Auch wenn die Annahme, dass E-Autos eine höhere Brandgefahr darstellen, als die von Verbrennungsmotoren, als wahr unterstellt wird, muss abgewogen werden, ob diese Gefahr tatsächlich ein ausreichendes Argument für ein generelles Verbot darstellt. Es könnte sinnvoller sein, spezifische Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, anstatt ein pauschales Verbot auszusprechen.
  4. Ordnungsgemäße Verwaltung: Der Beschluss wird als Verstoß gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung angesehen. Dies bedeutet, dass Entscheidungen in einer WEG im Einklang mit den Interessen aller Eigentümer stehen sollten und nicht willkürlich oder diskriminierend sein dürfen.

Insgesamt zeigt das Urteil, dass die Rechte der Eigentümer in einer WEG gewahrt werden müssen und dass Beschlüsse, die diese Rechte einschränken, gut begründet sein müssen. Es ist ein Schritt in Richtung einer zeitgemäßen und umweltbewussten Verwaltung von Eigentümergemeinschaften, die auch die Bedürfnisse und Rechte der Eigentümer berücksichtigt.

AG Wiesbaden, Urteil vom 04.02.2022, 92 C 2541/21, ZMR 2022, 336