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Ein nicht angefochtener Beschluss der Eigentümerversammlung, durch den ein umfassendes Hundehaltungsverbot angeordnet worden ist, ist wirksam. Bei der Abwägung, ob die Durchsetzung eines Hundehaltungsverbots gegen Treu und Glauben verstößt (§ 242 BGB), ist das Interesse der Wohnungseigentümer, einer Verwässerung des Verbots entgegenzuwirken, angemessen zu berücksichtigen. Einer geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigung der von dem Verbot betroffenen Miteigentümerin muss durch nähere tatsächliche Ermittlungen nachgegangen werden.
OLG Hamm, Beschluss vom 24.2.2005, Aktenzeichen 15 W 507/04.
Kommentar:
Die Wohnungseigentümerversammlung hatte eine Hausordnung beschlossen, die zur Tierhaltung die folgende Regelung enthielt: „Das Halten von Hunden und anderen kleinen Haustieren ist nicht gestattet.“ Das Gericht hielt die getroffene Regelung insoweit für bedenklich, als das Verbot der Tierhaltung auch auf andere kleine Haustiere erstreckt worden ist, deren Abgrenzung im Einzelfall nicht nachvollziehbar ist, macht allerdings auch deutlich, dass Bedenken demgegenüber nicht gegenüber dem formulierten Verbot der Hundehaltung bestehen. Der Eigentümerbeschluss über die Hausordnung ist damit nach § 23 Abs. 4 Satz 1 WEG wirksam, es sei denn, er wird im Beschlussanfechtungsverfahren für ungültig erklärt. Unabhängig von einer Ungültigerklärung ist ein Beschluss gemäß § 23 Abs. 4 Satz 2 WEG nur unwirksam, wenn er gegen eine Rechtsvorschrift verstößt, auf deren Einhaltung nicht verzichtet werden kann. Es liegt sodann ein nichtiger Beschluss vor, der auch nicht der Anfechtung bedarf.
Autor: Johannes Steger – http://www.breiholdt.de/
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