Unzulässigkeit des eigenmächtigen Ausbaus eines im Gemein­schafts­eigentum stehenden Spitzbodens durch Wohnungseigentümer

Landgericht BerlinUrteil vom 25.08.2022
– 85 S 16/21 WEG

Mangelfreiheit der Baumaßnahme und Zustimmung des Verwalters unerheblich

Ein Wohnungseigentümer darf einen im Gemein­schafts­eigentum stehenden Spitzboden nicht eigenmächtig ausbauen. Er ist dann zum Rückbau verpflichtet. Dies gilt auch dann, wenn die Baumaßnahme mangelfrei ist und der Verwalter dem Vorhaben zugestimmt hat. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall hatten die Eigentümer einer Wohnung in Berlin durch Umbaumaßnahmen den im Gemeinschaftseigentum stehenden Spitzboden in ihre Wohnung integriert. Dagegen klagte die Wohnungseigentümergemeinschaft. Sie begehrte den Rückbau.

Anspruch auf Rückbau der Umbaumaßnahmen

Das Landgericht Berlin entschied zu Gunsten der Klägerin. Ihr stehe ein Anspruch auf Rückbau der Umbaumaßnahmen zu. Sie stellen eine bauliche Veränderung dar, die zu einer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgehenden Beeinträchtigung der Rechte der anderen Wohnungseigentümer führen. Das Interesse der Beklagten, ihren Wohnraum zu vergrößern rechtfertigen die Maßnahmen nicht.

Mangelfreiheit der Baumaßnahmen und Zustimmung des Verwalters unerheblich

Für unerheblich hielt das Landgericht den Umstand, dass die Baumaßnahmen mangelfrei ausgeführt wurden und die Statik des Hauses nicht beeinflusst haben. Unbeachtlich sei auch, dass der Verwalter den Maßnahmen zugestimmt hatte. Bauliche Veränderungen, durch welche die Rechte von anderen Wohnungseigentümern über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt werden, bedürfen nach § 20 Abs. 1 und 3 WEG der Genehmigung der Wohnungseigentümer durch Beschluss. Entgegenstehende Regelungen in der Teilungserklärung müssen klar und eindeutig sein.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.12.2022
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/GE 2022, 1062/rb)