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Sieht eine Teilungserklärung eine bestimmten Verteilungsschlüssel für Vorschusszahlungen vor, so kann ein davon abweichender Wirtschaftsplanbeschluss für ungültig erklärt werden. Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann von dem Kostenverteilungsschlüssel nicht abweichen. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Auf einer Eigentümerversammlung im August 2021 wurde unter anderem ein Beschluss über den Wirtschaftsplan für das Jahr 2022 getroffen. Danach sollten die Kosten für Heizung und Warmwasserversorgung nach der Wohnfläche aufgeteilt werden. Da die Teilungserklärung aber eine davon abweichende Verteilung vorsah, nämlich 50 % nach Verbrauch und 50 % nach der beheizten Fläche, klagten Wohnungseigentümer gegen den Beschluss.
Das Landgericht Berlin entschied zu Gunsten der Kläger. Der Beschluss über den Wirtschaftsplan sei für ungültig zu erklären, da er nicht ordnungsgemäßer Verwaltung entspreche. Die Verteilung der Kosten im Wirtschaftsplan habe grundsätzlich nach dem jeweils maßgeblichen Kostenverteilungsschlüssel zu erfolgen. Hinsichtlich der Anwendung des Kostenverteilungsschlüssels bestehe kein Ermessen der Wohnungseigentümergemeinschaft. Neben der Fläche hätte daher auch der Verbrauch in den Verteilungsmaßstab des Wirtschaftsplan für das Jahr 2022 mit aufgenommen werden müssen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.12.2022
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/GE 2022, 1163/rb)
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