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Hat die Wohnungseigentümergemeinschaft mit einer Beschlussfassung zwei selbständige Regelungen getroffen, so hat die Unwirksamkeit eines Teils der Beschlussfassung regelmäßig in entsprechender Anwendung des § 139 BGB die Unwirksamkeit des gesamten Beschlusses zur Folge. Ausnahmsweise kann ein Eigentümerbeschluss über die Verwalterbestellung trotz Ungültigkeit des Beschlusses betreffend den Abschluss eines Verwaltervertrages gültig bleiben, wenn anzunehmen ist, dass die Verwalterbestellung auch ohne nichtigen Teil beschlossen worden wäre, wozu es indessen entsprechender tatsächlicher Feststellungen bedarf. Maßgeblich ist, welche Entscheidung die Wohnungseigentümer bei Kenntnis der Sachlage Teilnichtigkeit nach Treu und Glauben unter vernünftigen Abwägungen aller maßgeblichen Umstände getroffen hätten, wobei auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung abzustellen ist. Nicht ausreichend ist aber die Feststellung, dass die Beschlussfassung über die Verwalterbestellung in jedem Fall, aber vielleicht mit anderem Inhalt, erfolgt wäre. Es muss vielmehr feststehen, dass der Beschluss so gefasst worden wäre, wie er sich ohne den nichtigen darstellt.
OLG Köln, Beschluss vom 4.1.2007, Aktenzeichen 16 Wx 232/06.
Autor: Johannes Steger – http://www.breiholdt.de/
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