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Sieht die Gemeinschaftsordnung vor, dass die äußeren Einfassungen der Sondernutzungsbereiche nur mit Zustimmung des Verwalters oder aufgrund eines genehmigenden Beschlusses der Eigentümerversammlung verändert werden dürfen, kann ein einzelner Eigentümer die Einfassungen nicht eigenmächtig verändern. Hintergrund war hier, dass Gärten als Sondernutzungsbereiche ausgestaltet und mit Pflanztrögen eingefasst waren, die seitens des Bauträgers einheitlich mit Eiben bepflanzt waren. Der fragliche Eigentümer hat die Pflanzen entfernt und an ihrer Stelle Gräser gepflanzt, da die Erstbepflanzung bei Kauf vom Bauträger zum Teil verdörrt war. Die Wohnungseigentümergemeinschaft beschloss die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands. Mit Erfolg! Das AG Hannover verwies auf die eindeutige Regelung in der Gemeinschaftsordnung.
Praxistipp
Einmal mehr zeigt sich, dass jeder Wohnungseigentümer gut beraten ist, vor Änderungen am Gemeinschaftseigentum, insbesondere vor Änderungen, die optisch wahrnehmbar sind, zunächst einmal die Gemeinschaftsordnung nach entsprechenden Erlaubnistatbeständen zu durchforsten. Häufig finden sich zumindest für Sondernutzungsflächen Regelungen. Falls nicht, ist eigenmächtiges Vorgehen in der Regel nicht möglich, weil die Veränderungen der Optik als bauliche Veränderungen der Zustimmung aller benachteiligen Eigentümer bedürfen.
Autor: Susanne Tank – tank@bethgeundpartner.de
Fundstelle: Amtsgericht Hannover, Urteil vom 14. November 2008, 481 C 10828/08 (nicht veröffentlicht)
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