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In Eigentümerversammlungen werden häufig weit reichende Entscheidungen getroffen. Manchmal geht es um finanzielle Fragen, manchmal um die bauliche Gestaltung der Wohnanlage. Deswegen erwartet die deutsche Rechtsprechung nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS, dass die einzelnen Mitglieder der Gemeinschaft in der Einladung zur Versammlung genau erfahren, worum es gehen wird.
(Kammergericht Berlin, Aktenzeichen 24 W 93/08)
Der Fall: Eine Eigentümergemeinschaft beschloss, dass der Verwalter künftig eine Bescheinigung über haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen ausstellen solle. In der Einladung war das unter Tagesordnungspunkt 8 auch vergleichsweise detailliert aufgeführt worden. Der Verwalter war mit dem Beschluss der Eigentümer nicht einverstanden und reichte dagegen eine Anfechtungsklage ein. Unter anderem argumentierte er, dass der angekündigte Beschlussgegenstand nicht ohne weiteres verständlich gewesen sei.
Das Urteil: Das Kammergericht Berlin betonte, wie wichtig es sei, Mitglieder von Eigentümergemeinschaften vor überraschenden Beschlüssen zu schützen. Wie genau das zu Beratende in der Einladung angesprochen werde, das hänge von „der Bedeutung des Beschlussgegenstandes“ und „dem berechtigten Informationsbedürfnis der Wohnungseigentümer“ ab. Jeder müsse zumindest an Hand der vorliegenden Unterlagen entscheiden können, ob er überhaupt teilnehmen will oder nicht. Übertriebene Anforderungen dürfe man dabei nicht stellen. Im vorliegenden Fall habe man das alles erfüllt, deswegen sei der Beschluss der Gemeinschaft durch den Verwalter nicht anzufechten.
Quelle: http://www.lbs.de/west/presse/infodienste/recht-und-steuern/
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