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Wohnungseigentumsrecht:
Durch die Verschmelzung zweier Unternehmen geht die Verwalterstellung des einen Unternehmens nicht automatisch über, wenn das Unternehmen, welches Verwalter war, aufhört zu existieren. Denn ein solcher automatischer Übergang ist nicht im Interesse der Eigentümer, die gerade keinen Verwalter aufgedrängt bekommen möchten, sondern diesen wählen. Maßgeblich für die Auswahl eines Verwalters ist auch dessen wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, und diese hängt auch maßgeblich von der gewählten Rechtsform ab. Insbesondere scheidet daher ein automatischer Übergang aus, wenn mit der Umwandlung der bisherigen Verwaltung auch ein Wechsel der Rechtsform einhergeht. So entschied das AG Bad Homburg mit Urteil vom 24. November 2011.
Praxistipp
Man mag sich darüber streiten, ob diese Entscheidung die Vorschriften des Umwandlungsgesetzes ausreichend würdigt, denn aus dessen Vorschriften folgt ja, dass Übertragungen von Rechtsverhältnissen ohne Zustimmung der anderen Vertragspartei vom Gesetzgeber gesehen und teilweise gewollt sind. Allerdings sollte der Verwalter, der in der Praxis eine andere Hausverwaltung „übernimmt“, auf welchem Wege auch immer, sich nicht darauf verlassen, dass auch die bestehenden Verwaltungsverträge übergehen. Er sollte sich immer einen bestätigenden Beschluss der Eigentümerversammlung einholen.
Autor: Lars Kutz – kutz@bethgeundpartner.de
Fundstelle: AG Bad Homburg, Urteil vom 24. November 2011, 2 C 1502/11 (15), ZWE 2012 S. 191 ff.
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