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Was ist geschehen?
Die Wohnräume einer Wohnungseigentumsanlage werden nach Fertigstellung im Jahre 1972 mit Teppichboden (Velours) ausgestattet. Für den Schallschutz gilt zur Bauzeit die DIN 4109, Ausgabe 1962. Im Jahr 2002 kommt es zum Verkauf einer Wohnung. Der Käufer entfernt den Teppichboden und verlegt teils Laminat und teils Fliesen. Die Eigentümer der darunter liegenden Wohnung fühlen sich durch Trittschall gestört. Sie begehren die Beseitigung der Trittschallmängel und die Einhaltung der DIN 4109 Ausgabe 1989. Ein Sachverständige fest, dass die Wohnung trotz Einbau von Laminat und Fliesen noch immer die Voraussetzungen der früheren DIN 4109 Ausgabe 1962 erfüllt, nicht aber die Voraussetzungen der späteren DIN 4109 Ausgabe 1989. Durch einen Teppichboden könne man die derzeitigen Geräusche jedoch stark dämpfen.
Was sagt das Gericht?
Die neuen Wohnungseigentümer werden verurteilt, Laminat und Fliesen durch einen Teppichboden oder einen Belag, der der Trittschalldämmung eines Velourteppichs gleichwertig ist, zu ersetzen. Das Gericht meint, dass Miteigentümer die Beseitigung der Trittschallbelästigungen verlangen können. Sie müssen den gesteigerten Trittschall nicht dulden, der durch den neuen Bodenbelag verursacht ist. Dabei kann der beeinträchtigte Wohnungseigentümer solche Maßnahmen zur Schalldämmung verlangen, dass der Schallschutz wieder dem Zustand vor der Veränderung entspricht. Das bedeutet: Laminat und Fliesen gewährleisten hier die erforderliche Dämmung nicht. Es muss wieder ein Teppichboden o. ä. verlegt werden. Dass durch Laminat und Fliesen die Schallschutzanforderungen für die zur Zeit der Errichtung der Wohnanlage geltenden DIN 4109, Ausgabe 1962 eingehalten wurden, spielt dabei keine Rolle. Denn das Haus verfügt e bereits bei Errichtung aufgrund der Verlegung mit Velours – Teppichboden über eine höhere Dämmung.
Aber: Das Gericht verneint aber die Forderung, einen Trittschallschutz nach der DIN 4109, Ausgabe 1989 herzustellen. Grund: Dieser Standard bestand auch vor Entfernung des Teppichbodens nicht. (OLG Schleswig, Beschl. v. 08.08.2007 2 W 33/07)
Was sagt Ihr Anwalt?
Welche technischen Normen bei Änderungen von Wohnungen einzuhalten sind, wird in der Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet. Es entstehen schwierige Abgrenzungsfragen, die meistens nur mit Hilfe von Sachverständigen zu klären sind. Außerdem ist die Rechtslage sorgfältig zu prüfen, bevor eine Trittschallsanierung veranlasst wird; denn der Aufwand ist beträchtlich.
Quelle: FRIES Rechtsanwälte Partnerschaft – www.friesrae.de
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