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Eine Wohnungseigentümergemeinschaft ist berechtigt, per Mehrheitsbeschluss den Transport von Fahrrädern durch das Treppenhaus in die Eigentumswohnungen der Mitglieder der Gemeinschaft zu verbieten, bestätigte das Landgericht München im November 2017. Das gilt auch, wenn die Hausordnung als Bestandteil der Teilungserklärung geändert werden muss. Dass Sie als Wohnungseigentümer keine berechtigten Einwände geltend machen können, wenn Ihre Eigentümergemeinschaft die Aufbewahrung von Fahrrädern in den Eigentumswohnungen untersagt, ist durch deren Selbstorganisationsrecht begründet.
LG München I, Urteil vom 23.11.2017, Az.: 36 S 3100/17 WEG
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