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Regelt die Gemeinschaftsordnung oder der Eigentümerbeschluss nichts anderes, so kann das tatsächliche Abstimmungsergebnis durch den Leiter der Versammlung grundsätzlich auch dadurch festgestellt werden, dass er nach der Abstimmung über zwei von drei auf Zustimmung, Ablehnung oder Enthaltung gerichteten Fragen die Zahl der verbliebenen Stimmen als Ergebnis
der dritten Frage wertet (Subtraktionsmethode). Das tatsächliche Abstimmungsergebnis kann in diesem Fall jedoch nur hinreichend verlässlich ermittelt werden, wenn für den Abstimmungszeitpunkt die Anzahl der Anwesenden bzw. die Anzahl der vertretenen Eigentümer feststeht. Bei Abweichung vom Kopfprinzip muss auch deren Stimmkraft feststehen.
BGH, Urt. v. 19.9.2002 – Az.: V ZB 37/02
Quelle: /www.ml-fachseminare.de/
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