Stromleitungen sind Gemeinschaftseigentum

Stromleitungen, die zu den einzelnen Sondereigentumseinheiten führen, sind
gemeinschaftliches Eigentum. Die Gemeinschaft stellt diese Leitungen zur Verfügung.
Das gilt auch für Stromleitungen, die vom gemeinschaftlichen Zählerraum
im Keller der Wohnungseigentumsanlage durch das Gebäude führen
und nur eine einzelne Wohnungseinheit versorgen (LG München I, 8.11.2010,
1 S 10608/10). Davon zu unterscheiden sind die Leitungen, die in den Wänden
einer Sondereigentumseinheit verlaufen, nachdem sie von den Hauptleitungen
abgezweigt sind. Diese stehen im Sondereigentum.