Stimmrechtsverbot – Kosten trägt der Verwalter

Macht der Verwalter bei der Abstimmung über seine Entlastung von ihm erteilten Vollmachten Gebrauch, ist wegen des bestehenden Stimmrechtsverbotes der Beschluss aufzuheben. Wegen des Vorliegens eines „groben Verschuldens“ sind ihm nach § 49 II WEG die Kosten aufzuerlegen.
AG Neuss v. 21.01.2008 – 101 C 442/07, ZMR 2008, 498; vgl. auch Riecke WE 2008, 148

Quelle: FRIES Rechtsanwälte Partnerschaft – www.friesrae.de