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Fälle, in denen Wohnungseigentümer ein Split-Klimagerät installieren wollen, häufen sich. Die Gründe hierfür dürften klar sein:
Heiße Sommer und allgemeine Komforterhöhung.
Eine Split-Klimaanlage besteht aus zwei Teilen:
einem Innen- und einem Außengerät.
Letzteres wird außerhalb der Wohnung, zumeist an der Fassade, montiert und über Kabel mit dem Innengerät verbunden. Hierfür sind in der Regel mehrere Lochbohrungen erforderlich.
Somit kommt dem Split-Klimagerät im Wohnungseigentumsrecht Bedeutung zu:
Es geht u. a. um Geräusche und optische Veränderungen durch das Außengerät sowie Eingriffe in die Gebäudesubstanz in Form der Lochbohrungen.
Die Installation eines Split-Klimageräts ist eine bauliche Veränderung i. S. v. § 20 WEG.
Seit dem 01.12.2021 besteht unter bestimmen Voraussetzungen ein Anspruch auf eine bauliche Veränderung. Um einen solche ging es in dem jüngst durch das
LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 20.04.2021 – 2-13 S 133/20
entschiedenen Fall:
Die Kläger beabsichtigten eine Split-Klimaanlage zu installieren und waren der Auffassung, sie hätten hierauf einen Anspruch aus § 20 Abs. 2 WEG, jedenfalls aber aus § 20 Abs. 3 WEG.
Zu Recht?
Nein – das LG Frankfurt/Main bestätigt die Abweisung der auf Zustimmung zur baulichen Veränderung gerichteten Klage durch das Amtsgericht.
1.
Bei der Installation des Split-Klimagerät handle es sich nicht um eine privilegierte Maßnahme i. S. v. § 20 Abs. 2 WEG.
Denn diese Regelung sei nicht „erweiterungsfähig“, sondern enthalte eine abschließende Aufzählung privilegierter baulicher Veränderungen.
2.
Auch ein Anspruch aus § 20 Abs. 3 WEG bestehe nicht, weil es nicht um eine nur ganz geringfügige und völlig belanglose bzw. bagatellartige Beeinträchtigung gehe.
Dieser Maßstab gelte nach wie vor:
Mit dem Split-Klimagerät sei – jedenfalls – einerseits eine optische Beeinträchtigung, andererseits ein Eingriff in das Gemeinschaftseigentum verbunden.
Das reiche für eine mehr als nur unerhebliche Beeinträchtigung aus.
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Ralf Schulze Steinen
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