Sonderumlage bei Hausgeldrückstand

 

Die Eigentümergemeinschaft hat einen Entscheidungsspielraum bei der Höhe der Sonderumlage, wenn ein Wohnungseigentümer zahlungsunfähig ist. Sie kann zur Herstellung der eigenen Liquidität nur den Fehlbetrag der offenen Vorauszahlungen oder auch im Hinblick auf die weiterhin ausfallenden Zahlungen des insolventen Wohnungseigentümers die Sonderumlage festsetzen. Beides ist als Maßnahme der ordnungsgemäßen Verwaltung anzusehen (KG Berlin, Beschluss vom 26.3.2003, Az.: 24 W 177/02).

 

Quelle: www.breiholdt.de