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Eigentümergemeinschaften bezahlen dem Verwalter Geld dafür, dass er ihre Angelegenheiten zuverlässig und fristgerecht erledigt. Erfüllt ein Beauftragter diese Voraussetzungen nicht, dann kann sich die Gemeinschaft von ihm trennen – schlimmstenfalls auch ohne Einhaltung von Fristen. Doch nicht jeder Fehler reicht nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS aus, gleich zum Äußersten zu greifen.
(Bundesgerichtshof, Aktenzeichen V ZR 105/11)
Der Fall: Ein einzelner Wohnungseigentümer drängte darauf, dass der Verwalter abberufen werde, weil er Eintragungen erst mit einer sechswöchigen Verspätung vorgenommen habe. Der Betroffene führte zu seiner Entschuldigung aus, dass die Probleme zum Teil auf einer neu von ihm verwendeten Software beruhten. Die übrigen Eigentümer wollten es damit bewenden lassen, doch der eine Kritiker des Verwalters beharrte jedoch weiterhin auf dessen Kündigung.
Das Urteil: Die Richter betonten, dass der Eigentümergemeinschaft ein Beurteilungsspielraum zustehe, innerhalb dessen sie entscheiden könne, wie weit sie einen Fehler ahnde oder nicht. Erst dann, „wenn die Ablehnung der Abberufung (des Verwalters) aus objektiver Sicht nicht mehr vertretbar“ erscheine, könne man den Antrag eines einzelnen Mitglieds nicht mehr so ohne weiteres abschmettern. Dieser Punkt sei im konkreten Fall aber noch nicht erreicht gewesen.
Wir sind fachkompetent und kennen die Gesetze…
Wir verwalten seit 1969 Eigentums- und Mietwohnungen, Miet- und Geschäftshäuser zur vollen Entlastung der Eigentümer zu günstigen Konditionen, mit Kompetenz, Professionalität und Engagement. Profitieren Sie von unserer Erfahrung – wir stellen uns Ihren Ansprüchen.
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