Urteil des BGH vom 17.10.2014
Aktenzeichen: V ZR 9/14
Pressemitteilung des BGH
Verlangt der Eigentümer einer Kellergeschosswohnung von der Eigentümergemeinschaft die Beseitigung von Baumängeln am Gemeinschaftseigentum, die zum Feuchtigkeitsbefall in seiner Wohnung führten, und wird dies mehrheitlich abgelehnt, kann der Betroffene Ersatz des Schadens an seiner Wohnung verlangen, der durch die unterbliebene, sachlich jedoch dringend gebotene Maßnahme entstanden ist. Eine Haftung trifft insoweit diejenigen Wohnungseigentümer, die schuldhaft entweder untätig geblieben sind oder gegen die erforderliche Maßnahme gestimmt bzw. sich enthalten haben.