Rücksichtnahme innerhalb einer Kellergemeinschaft

Wer sich in einer Wohnanlage einmietet oder einkauft, der muss sich mit seinen Nachbarn arrangieren. Zwei Besitzer von Eigentumswohnungen, die sich einen Kellerraum, der in der Mitte durch einen Lattenrost getrennt war teilten, waren dazu offensichtlich nicht in der Lage. Dass nur eines der beiden Segmente ein Fenster hatte spielte keine Rolle, so lange Licht und Luft durch den Lattenrost auf die andere Seite dringen konnten. Dann montierten aber die Besitzer des Fenster-Abteils als Trennwand Holzspanplatten und ließen zur Decke hin nur einen schmalen Streifen übrig, den sie mit Glaseinsätzen versahen. Die Folge: Sie klagten auf Beseitigung der Einbauten, um wieder Zugang zu Licht und Luft zu erhalten. Die Richter argumentierten, jeder könne die als Sondereigentum ausgewiesenen Räume ungehindert nutzen, soweit er die Rechte der anderen Wohnungseigentümer nicht beeinträchtigt. Das sei aber durch die komplette Verschalung der Fall. Diese müsse abmontiert werden.

(Oberlandesgericht München, Aktenzeichen 32 Wx 71/05)

(Quelle: LBS/Sparkassen-Immo)