Rollläden und Rollladengurte Sonder- oder Gemeinschaftseigentum?

Rollläden und Rollladengurte müssen nicht zwingend einheitlich betrachtet werden,
sondern das Gurt kann Sondereigentum sein (Aufgabe der Ansicht in AG Würzburg, 30 C
1076/13).
Rollladenkasten und -Panzer sind gemeinschaftliches Eigentum; die Gurtscheibe und das
Gurtband (Zugvorrichtung ist kein wesentlicher Bestandteil) sind sondereigentumsfähig.
Rollladen; Rollladengurt; Zugvorrichtung
AG Würzburg, Urteil vom 12.04.2016, 30 C 820/15, ZMR 2016, 818

Quelle: Dr. O. Riecke