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Rollläden und Rollladengurte müssen nicht zwingend einheitlich betrachtet werden, sondern das Gurt kann Sondereigentum sein (Aufgabe der Ansicht in AG Würzburg, 30 C 1076/13). Rollladenkasten und -Panzer sind gemeinschaftliches Eigentum; die Gurtscheibe und das Gurtband (Zugvorrichtung ist kein wesentlicher Bestandteil) sind sondereigentumsfähig. Rollladen; Rollladengurt; Zugvorrichtung AG Würzburg, Urteil vom 12.04.2016, 30 C 820/15, ZMR 2016, 818 (Anm: rkr. seit LG Bamberg, Urteil vom 25.10.2016, 11 S 20/16, ZMR 2017, 81/82)
Nachträglich vom Wohnungseigentümer aufgesetzte Rollladenkästen sind – anders als von Anfang an ins Außenmauerwerk eingebaute Rollladenkästen – Sondereigentum. In der Einzelabrechnung sind deren Instandsetzungskosten dem Sondereigentümer allein zu belasten. Nachträglich aufgesetzte Rollladenkästen LG Bamberg, Urteil vom 13.10.2015, 11 S 9/15, ZMR 2017, 81
Quelle: O. Riecke
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