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Rollläden und Rollladengurte sind nur dann Sondereigentum, wenn sie nicht in eine Außenwand eingebaut sind und problemlos demontiert werden können. Ist dies nicht der Fall sind Rollläden Gemeinschaftseigentum. Dies stellte das Amtsgericht Würzburg im Januar 2015 klar.
Eine Wohnungseigentümergemeinschaft hatte die Jahresabrechnung 2013 per Mehrheitsbeschluss genehmigt. Ein Wohnungseigentümer hatte eine Anfechtungsklage gegen den Genehmigungsbeschluss wegen der in der Kostenposition „Instandhaltungskosten“ enthaltenen Kosten für die Instandsetzung der Außenrollos eingereicht.
Der anfechtende Wohnungseigentümer war der Ansicht, dass die Rollos Sondereigentum darstellten und deshalb die Eigentümer der jeweiligen Eigentumswohnungen mit den Kosten zu belasten waren. Zumindest die ausgetauschten Gurte seien Gemeinschaftseigentum.
Ohne Erfolg! Nach Ansicht des Gerichts war es nicht zu bemängeln, dass die Instandsetzungskosten für die Außenrollos aus dem Gemeinschaftsvermögen entnommen wurden. Sofern keine entgegenstehende Vereinbarung in einer Eigentümergemeinschaft besteht, richtet sich die Frage, ob Rollladen zum Gemeinschaftseigentum gehören, nach § 5 Wohnungseigentumsgesetz (WEG).
Rollläden stehen dabei nur dann im Sondereigentum, wenn sie nicht in die Außenwand integriert sind und ohne Beeinträchtigung der äußeren Gestalt montiert oder demontiert werden können. Andernfalls handelt es sich um gemeinschaftliches Eigentum. Bei Rollladengurten handelt es sich um eine notwendige Vorrichtung zur Bedienung von Rollläden.
Das Gericht war deshalb auch der Ansicht, dass eine Trennung zwischen Rollladen und Gurt nicht praktikabel ist. Auch die Rollladengurte stellen deshalb regelmäßig Gemeinschaftseigentum dar (AG Würzburg, Urteil v. 22.01.15, Az. 30 C 1212/14 WEG).
Sind Rollläden Sondereigentum oder Gemeinschaftseigentum §§ 5 Abs. 1 WEG ???
AG Würzburg, AZ: 30 C 1212/14, 22.01.2015
1. Rollläden stehen dann im Sondereigentum, wenn sie nicht in die Außenwand integriert sind und ohne Beeinträchtigung der äußeren Gestalt montiert oder demontiert werden können. Andernfalls handelt es sich um gemeinschaftliches Eigentum (Bärmann/Armbrüster, 12. Auflage 2013, RNr. 107).
Beim Gurt handelt es sich um eine notwendige Vorrichtung zur Bedienung des Rollladens, so dass eine Trennung zwischen Rollladen und Gurt nicht praktikabel ist.
2. Es widerspricht nicht ordnungsgemäßer Verwaltung, den Miteigentümern ohne Vorliegen besonderer Umstände und gewissermaßen standardmäßig vor einer Entscheidung über die Genehmigung einer Jahresabrechnung Auszüge aus den Buchungskonten und/ oder Belegkopien zu übermitteln.
Quelle: RA Frank Dohrmann, Bottrop
Fenster sind nach herrschender Meinung Gemeinschaftseigentum. Ausnahme: Innenfenster. Aber wozu gehört die Mechanik des Fensters, die Rolle im Rollladenkasten, der Rollladengurt und der Innengriff des Fensters?
Betrifft WEG-Fenster: Die Fenster sind nach herrschender Rechtsmeinung Gemeinschaftseigentum. In einer Gemeinschaftsordnung steht unter der Begriffsbestimmung zum Sondereigentum lediglich, dass die Innenfenster dem Sondereigentum zuzuordnen sind. Gehört die Mechanik des Fensters ebenfalls zum Gemeinschaftseigentum?
Wie ist es mit der Rolle im Rollladenkasten? Wie ist es mit dem Rollladengurt,
wenn dieser sich beispielsweise abgenutzt hat und jeden Moment reißt? Und wie steht es dann mit dem Innengriff des Fensters?
Nach ganz herrschender Rechtsmeinung sind Formulierungen in Teilungserklärungen, dass „die Innenfenster dem Sondereigentum zuzuordnen sind“ nur dann bedeutsam, wenn – wie in Norddeutschland teilweise noch üblich – tatsächlich gesonderte Innenfenster bestehen. Ist das nicht der Fall, gehören alle für die Funktionsfähigkeit des Fensters wesentlichen Teile ebenfalls zum Gemeinschaftseigentum, somit auch die allgemeine Mechanik und der Innengriff des Fensters. Bei Rollläden ist eine Differenzierung geboten. Diese sind nach herrschender Meinung sondereigentumsfähig, was jedoch eine entsprechende Definition in der Teilungserklärung voraussetzt. Sind Rollläden oder Außenjalousien in der Teilungserklärung nicht ausdrücklich zum Sondereigentum erklärt worden, stehen sie im gemeinschaftlichen Eigentum, so dass auch insoweit die Reparatur des Rollos selber als auch des Rollladengurtes, der wesentlicher Bestandteil und zur Bedienung unerlässlich ist, durch die Eigentümergemeinschaft zu erfolgen hat.
Quelle: http://www.ista.de
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