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Rollläden und Rollladengurte müssen nicht zwingend einheitlich betrachtet werden,
sondern das Gurt kann Sondereigentum sein (Aufgabe der Ansicht in AG Würzburg, 30 C
1076/13).
Rollladenkasten und -Panzer sind gemeinschaftliches Eigentum; die Gurtscheibe und das
Gurtband (Zugvorrichtung ist kein wesentlicher Bestandteil) sind sondereigentumsfähig.
Rollladen; Rollladengurt; Zugvorrichtung
AG Würzburg, Urteil vom 12.04.2016, 30 C 820/15, ZMR 2016, 818
Nachträglich vom Wohnungseigentümer aufgesetzte Rollladenkästen sind – anders als von
Anfang an ins Außenmauerwerk eingebaute Rollladenkästen – Sondereigentum.
In der Einzelabrechnung sind deren Instandsetzungskosten dem Sondereigentümer allein
zu belasten.
Nachträglich aufgesetzte Rollladenkästen
LG Bamberg, Urteil vom 13.10.2015, 11 S 9/15, ZMR 2017, 81
Quelle Dr. Riecke
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