Rechtsfrage: Wie sind in der Jahresabrechnung evtl. unberechtigte Ausgaben zu berücksichtigen?

 

Inhalt der Jahresabrechnung

 

Hierzu gleichfalls BGH – Urteil vom 05.07.2013 – V ZR 241/12:

In die Jahresabrechnung sind grundsätzlich auch – tatsächlich oder vermeintlich – unberechtigte Ausgaben (ggfls. vom Verwalter veranlasst) einzustellen. Die Genehmigung der Abrechnung enthält keine Billigung solcher Positionen (BGH, ZMR 2011, 573 ff.).

Anmerkung Fries Rechtsanwälte Partnerschaft:

Demgegenüber gehören Beitragsrückstände nicht in die Jahresabrechnung (BGH, NZM 2012, 565 Rn. 6 ff.; BGH, ZWE 2012, 373 Rn. 17 ff.).

Quelle:

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