Rechtsfrage: Wann ist ein Tagesordnungspunkt in der Einladung unzureichend bezeichnet?

Vertretungsmacht des Verwalters

 

Hierzu gleichfalls BGH – Urteil vom 05.07.2013 – V ZR 241/12:

Gemäß § 23 Abs. 2 WEG ist ein Beschluss nur gültig, wenn der Gegenstand bei der Einberufung bezeichnet ist. Hierzu ist es erforderlich, aber auch ausreichend, wenn die Tagesordnungspunkte und die vorgesehenen Beschlüsse so genau bezeichnet sind, dass die WE verstehen und überblicken können, was in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erörtert und beschlossen werden soll und welche Auswirkungen der vorgesehene Beschluss insoweit auf die Gemeinschaft und sie selbst hat; regelmäßig reicht eine schlagwortartige Bezeichnung aus (BGH, NJW-RR 2012, 343 Rn. 9 f. m. w. N.). Dies gilt insbesondere dann, wenn die Angelegenheit bereits Gegenstand von Erörterungen war und die WE damit vertraut sind (vgl. BayObLG, NJW-RR 2004, 1092 f.; BayObLG WuM 1985, 100).

 

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