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Klimaanlage
Hierzu OLG Düsseldorf vom 16.11.2009 – Az.: 3 Wx 179/09:
Ein außen angebrachtes Klimagerät ist auf Kosten des Eigentümers zu entfenen, wenn dies die Eigentümergemeinschaft beschließt. Das gilt vor allem dann, wenn das Gerät durch nicht unerhebliche Betriebsgeräusche die Nachtruhe der Nachbarn stört. Dabei kann offen bleiben, ob nicht schon die optische Beeinträchtigung durch das Gerät unzumutbar ist. Jedenfalls entwickelt die hier streitige Klimaanlage regelmäßig Geräuschbelästigungen, die das zumutbare Maß überschreiten. Der Einsatz eines Klimagerätes ist bei dem hiesigen Klima höchstens bei besonderen Witterungslagen nützlich, aber kaum zwingend erforderlich. Der Betrieb eines solchen Gerätes ist also durchaus vermeidbar. Demgegenüber ist die Nachtruhe zur Erholung und Wiederherstellung der körperlichen Leistungsfähigkeit und des seelischen Gleichgewichts eines Men-schen als nahezu unerlässlich anzusehen. Es ist daher die vollständige Entfer-nung des Klimagerätes und nicht eine Beschränkung des Betriebs auf den Tag sinnvoll. Alles andere würde erhebliches Streitpotenzial unter den Wohnungseigentümern in sich bergen. Die Kosten für die Beseitigung trägt der Betroffene.
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