Rechtsfrage: Gehört die Wohnungseingangstür zwingend zum Gemeinschaftseigentum?

Wohnungseingangstür

 

Hierzu BGH – Urteil vom 25.10.2013 – V ZR 212/12:

Wohnungseingangstüren stehen nicht im Sondereigentum (§ 5 WEG) des jeweiligen Wohnungseigentümers, sondern sind zwingend Teil des gemeinschaftlichen Eigentums der Wohnungseigentümer. Das gilt selbst dann, wenn die Teilungserklärung die Tür dem Sondereigentum zuordnet. Die Wohnungseigentümer können daher mehrheitlich über die (einheitliche) Gestaltung dieser Türen entscheiden (hier: aus Holz gefertigt in der Farbe „mahagonihell“ mit Glasscheibeneinsatz in genau festgelegter Größe in „drahtornamentweiß“).

Wohnungseingangstüren stehen räumlich und funktional in einem Zusammenhang sowohl mit dem Sonder- als auch dem Gemeinschaftseigentum, weil sie der räumlichen Abgrenzung von Gemeinschafts- und Sondereigentum dienen. Erst durch ihre Einfügung wird die Abgeschlossenheit der dem Sondereigentum zugewiesenen Räume hergestellt, die vorliegen soll, damit Sondereigentum entstehen kann (§ 3 Abs. 2 Satz 1, § 7 Abs. 4 Nr. 2 WEG). Weil sie damit räumlich und funktional (auch) zu dem Gemeinschaftseigentum gehören, steht die gesamte Tür als einheitliche Sache im gemeinschaftlichen Eigentum.

Die zitierte Vorschrift lautet:

§ 5 WEG Gegenstand und Inhalt des Sondereigentums

(1) Gegenstand des Sondereigentums sind die gemäß § 3 Abs. 1 bestimmten Räume sowie die zu diesen Räumen gehörenden Bestandteile des Gebäudes, die verändert, beseitigt oder eingefügt werden können, ohne dass dadurch das gemeinschaftliche Eigentum oder ein auf Sondereigentum beruhendes Recht eines anderen Wohnungseigentümers über das nach § 14 zulässige Maß hinaus beeinträchtigt oder die äußere Gestaltung des Gebäudes verändert wird.

(2) Teile des Gebäudes, die für dessen Bestand oder Sicherheit erforderlich sind, sowie Anlagen und Einrichtungen, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer dienen, sind nicht Gegenstand des Sondereigentums, selbst wenn sie sich im Bereich der im Sondereigentum stehenden Räume befinden.

Anmerkung Fries Immobilien Team:

Da sich der Eigentümerbeschluss nicht mit der Frage befasst, ob der jeweilige Wohnungseigentümer die Innenseite der Tür farblich anders gestalten darf, musste der BGH hierüber nicht befinden. Die Frage dürfte – mangels Nachteil der übrigen Miteigentümer – zu bejahen sein, solange die (Um-)Gestaltung nicht zu einer Substanzbeschädigung der Tür führt und fachgerecht ausgeführt wird.

 

Quelle: FRIES Rechtsanwälte Partnerschaft http://www.friesrae.de