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Der Verwaltungsbeirat soll nach § 29 Absatz 3 Wohnungseigentumsgesetz die Abrechnung prüfen, bevor über sie die Wohnungseigentümerversammlung beschließt. Die Vorprüfung der Jahresabrechnung durch den Verwaltungsbeirat stellt als bloße Soll-Vorschrift jedoch keine Gültigkeitsvoraussetzung für den Abrechnungsbeschluß dar. Das Unterlassen der Vorprüfung des Beirats bildet auch keinen formalen Anfechtungsgrund. Wäre dies anders, müsste ein Gericht auf eine Beschlußanfechtung hin selbst eine vollkommen richtige Jahresabrechnung für ungültig erklären. Dies wäre allerdings nicht tragbar, da die Abrechnung und mit ihr die Festlegung von Guthaben und Nachzahlungen eine überragende Bedeutung z.B. für die Liquidität der Gemeinschaft hat. So entschied das Kammergericht Berlin
Kammergericht Berlin Az.: 24 W 110/02 Beschluß v. 25.08.2003
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