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Protokoll wird nicht zugeschickt – Anfechtung
Was tun, wenn man als Wohnungseigentümer an einer Versammlung nicht hat teilnehmen können und einem das Protokoll dieser Versammlung nicht vor Ablauf der (einmonatigen) gesetzlichen Anfechtungsfrist zugeht?
Vor diesem Problem kann jeder Wohnungseigentümer stehen, der befürchtet, dass anlässlich dieser Versammlung rechtswidrige Beschlüsse gefasst wurden.
Da es für den Lauf der Anfechtungsfrist nicht darauf ankommt, ob man den Inhalt der Beschlüsse kennt oder nicht, bleibt in vielen Fällen nur die vorsorgliche gerichtliche Anfechtung übrig, wobei viele Gerichte eine solche vorsorgliche Anfechtung dann aber mangels Begründung für unzulässig hielten.
Das BayObLG ist nun der Auffassung, dass eine solche vorsorgliche Beschlussanfechtung auch ohne dezidierte Begründung (wie auch, ohne Protokoll?) zulässig ist. Das Wohnungseigentumsgericht habe nach dem Grundsatz der Amtsermittlung dem Verfahren Fortgang zu gewähren und sich Klarheit über den Protokollinhalt zu verschaffen. Ein gartensondernutzungsrechtigter Wohnungseigentümer hat grundsätzlich nicht das Recht, dort stehende Bäume zu fällen; widrigenfalls ist er wegen unerlaubter Handlung zur Wiederanpflanzung verpflichtet.
BayObLG, Beschluss v. 27.07.2000, Az.: 2Z BR 112/99
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