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Der Mietverwalter ist verpflichtet, gesetzlich zulässige und mögliche Mieterhöhungen seinem Auftraggeber vorzuschlagen und gegebenenfalls für ihn durchzusetzen, anderenfalls macht er sich schadensersatzpflichtig. Wer die Besorgung der Verwaltung eines vermieteten Anwesens übernimmt, verpflichtet sich schon nach dem Gesetz, die Vermögensinteressen des Auftraggebers in Bezug auf das Anwesen sorgfältig, sachkundig und loyal wahrzunehmen. Dazu zählt – soweit im Vertrag nichts anderes vereinbart ist -, dem Verwalter erkennbare Vermögensnachteile oder Schäden des Auftraggebers – sei es durch eigene Initiative, sei es durch Ratschläge und Auskünfte gegenüber dem Auftraggeber – abzuwenden. Ein professioneller Mietverwalter, der Mietverträge verwaltet, kennt sowohl den aktuell geschuldeten Mietzins als auch den rechtlich zulässigen und marktgerechten. Er weiß häufig, ob seinem Auftraggeber Vorteile entgehen, die er bei einer wirtschaftlich sinnvollen Verwaltung von Mietverträgen unschwer erzielen könnte.
OLG Saarbrücken, Beschluss vom 08.03.2006, Aktenzeichen 5 U 178/05
Autor: Johannes Steger – http://www.breiholdt.de/
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