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Ein WEG-Verwalter braucht grundsätzlich keinen Anlass für die Annahme haben, dass Gebäudeteile, an denen Reparaturarbeiten durchgeführt werden sollten, mit Asbest verseucht sind. Ist jedoch eine derartige Kontamination festgestellt, hat er unverzüglich die notwendigen Maßnahmen für eine Beseitigung der Gefahrenquelle zu veranlassen.
OLG Köln, Beschluss vom 15.08.2005, Aktenzeichen 16 Wx 99/05
Das Oberlandesgericht hat keine Pflichtverletzung des Verwalters darin gesehen, dass ihm das Risiko der Asbesthaltigkeit der für die Errichtung des Lüftungsschachts verwendeten Materialien nicht bekannt war und er infolge dessen die Prüfung auf Asbestzement vor Durchführung der Arbeiten an dem auf der Dachterrasse befindlichen Lüftungsschacht unterlassen hatte. Solche Pflichten treffen allenfalls auf diesem Gebiet sachkundige Fachunternehmen, die grundsätzlich gehalten sind, Diskussionen in Fachkreisen betreffend ihren Arbeitsbereich zu verfolgen und sich über den Stand auf dem Laufenden zu halten. Ist der Verwalter allerdings über die Asbestzementhaltigkeit informiert, muss er zur Vermeidung von Schadensersatzansprüchen unverzüglich die notwendigen Maßnahmen in die Wege leiten. Aufgabe des Verwalters ist es gemäß § 27 Nr. 1 WEG u.a., für die ordnungsgemäße Instandhaltung oder Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums zu sorgen. Ausschluss dieser Verpflichtung ist die Verpflichtung, die Wohnungseigentümer über den Vorfall zu unterrichten und die notwendigen Maßnahmen nach entsprechender Beschlussfassung der Wohnungseigentümer in die Wege zu leiten. Eine andere Frage, die im Einzelfall zu prüfen ist, ist, ob die Pflichtverletzung des Verwalters kausal zu einem Schaden geführt hat. Dieses muss ggf. ein betroffener Wohnungseigentümer im Einzelnen darlegen.
Autor: Johannes Steger – http://www.breiholdt.de/
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