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Wohnungseigentümerversammlungen haben und zwar selbst dann, wenn die Mehrheit der Wohnungseigentümer außerhalb des Orts der Anlage wohnhaft ist im näheren Umkreis der Wohnanlage stattzufinden, also dort, wo ein redlicher Wohnungseigentümer sie billigerweise erwarten darf. So entschied das Oberlandesgericht Köln mit Beschluss vom 6.1.2006 (Aktenzeichen 16 Wx 188/05). Die Wahl des Orts der Eigentümerversammlung steht im pflichtgemäßen Ermessen der für die Einberufung zuständigen Person, wobei sich die Ermessensgrenzen aus der Funktion der Wohnungseigentümerversammlung als Ort der gemeinsamen Willensbildung ergeben. Jeder Wohnungseigentümer soll in zumutbarer Weise an allen Versammlungen teilnehmen können. Dabei müssen auswärtige Wohnungseigentümer eine entsprechende Anreise von vornherein in Kauf nehmen, nicht aber die Wohnungseigentümer, die in der Anlage oder zumindest in der Gemeinde wohnen, in der die Anlage gelegen ist. Das Interesse der in der Anlage oder an ihrem Ort wohnenden Eigentümer ist gegenüber den Wohnungseigentümern, die nur als Anleger auftreten, regelmäßig stärker zu berücksichtigen, und zwar auch dann, wenn die Mehrheit der Wohnungseigentümer außerhalb des Orts der Anlage wohnhaft ist.
Autor: Johannes Steger – http://www.breiholdt.de/
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