Optische Beeinträchtigung durch Parabolantenne

 

Das Aufstellen einer Parabolantenne auf einem teilweise in die Fassade zurückgesetzten Balkon, die von außen nur durch einen Schlitz zwischen der fest gemauerten Balkonumfassung und dem ebenfalls fest eingefügten Betonblumenkasten wahrnehmbar ist, führt im Allgemeinen nicht zu einer nachteiligen Beeinträchtigung der übrigen Wohnungseigentümer. Hierauf weist das Oberlandesgericht München in einem Beschluss vom 12.12.2005 (Aktenzeichen 34 Wx 83/05) hin. Im zugrunde liegenden Fall hatte die Wohnungseigentümergemeinschaft beschlossen, dass Eigentümer, bei deren Wohnungen Parabolantennen so aufgestellt sind, dass sie von außen wahrgenommen werden können, zu verpflichten sind, diese Antennen abzubauen. Dieser Beschluss wurde bestandskräftig. Einen Anspruch auf Entfernung eines in Anspruch genommenen Wohnungseigentümers vermochte das Oberlandesgericht jedoch nicht zu erkennen. Ein Beseitigungsanspruch könnte sich ergeben aus §§ 15 Abs. 3 WEG, 1004 BGB. Jeder Wohnungseigentümer kann einen Gebrauch der im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile des gemeinschaftlichen Eigentums verlangen, der dem Gesetz, den Vereinbarungen und Beschlüssen und – soweit sich die Regelung hieraus nicht ergibt – im Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen entspricht. Beeinträchtigungen hat das Gericht nicht festgestellt, insbesondere darauf hingewiesen, dass die Antenne an ihrem Standort auf dem Boden des Balkons als von außen nicht sichtbar anzusehen ist. Auch wenn im Beschluss nicht von Sichtbarkeit, sondern Wahrnehmbarkeit die Rede ist, ändere dieses an der Beurteilung nichts. In Bezug auf die im Mittelpunkt einer möglichen Beeinträchtigung stehende Fassadenoptik ist mit dieser Formulierung keine weitergehende Anforderung verbunden. Es sei im Übrigen auch von Bedeutung, dass die Antenne allenfalls von einem kundigen und gezielt auf den Balkon der Antragsgegner schauenden Betrachter im Schlitz zwischen der Brüstungsmauer und dem fest aufmontierten, aber optisch abgesetzten Blumenkasten als solcher erkennbar ist, dieses aber, zumal der Balkon teilweise in das Gebäude integriert ist, optisch die Fassade als solche nicht beeinträchtigt.

 

Autor: Johannes Steger – http://www.breiholdt.de/