Oftmals wird versucht, pauschal erhobene oder verspätet begründete Anfechtungsklagen mit dem Argument zu „retten“, dass der Verwalter das Versammlungsprotokoll erst kurz vor oder nach Fristablauf übermittelt habe.

Das LG Hamburg bestätigt, dass mit Blick auf die Beschluss-Sammlung immer die Möglichkeit (und die Pflicht) des Eigentümers besteht, sich über den Inhalt gefasster Beschlüsse zu informieren

LG Hamburg, Beschl. v. 19.8.2010 – 318 T 57/10, ZMR 2010, 990

vgl. hierzu auch: LG München I, Beschl. v. 6.2.2008 – 1 T 22613/07, NZM 2008, 410.

 

Quelle: Rüdiger Fritsch, Rechtsanwalt Fachanwalt für Miet- und  Wohnungseigentumsrecht

www.krall-kalkum.de