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Übliche Praxiszeiten müssen eingehalten werden
Eine Wohnungseigentümerversammlung hatte mit Mehrheit beschlossen, dass einem Miteigentümer verboten wird, sein in der Teilungserklärung als ‚Wohnung‘ bezeichnetes Sondereigentum für die Zwecke einer psychologischen und psychotherapeutischen Praxis zu nutzen und sie für diese Zwecke an seine Frau zu vermieten.
Diesen Beschluss focht der betroffene Wohnungseigentümer an und begehrte im Gegenzuge die Feststellung, dass diese Nutzung zulässig und er berechtigt sei, seine Wohnung für diese Zwecke an seine Frau zu vermieten. Das OLG Düsseldorf gab dem Antrag statt, allerdings mit der Einschränkung, dass die begehrte Nutzung nur in einem bestimmten zeitlichen Rahmen zulässig ist (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 7. Januar 1998,3 Wx 500/97).
In seiner Entscheidung stellt das Gericht fest, dass es sich bei der Bezeichnung ‚Wohnung‘ in der Teilungserklärung zwar um eine Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter handele, die allerdings auch eine Nutzung zu anderen als zu Wohnzwecken zulässt, sofern dadurch andere Wohnungseigentümer nicht mehr beeinträchtigt werden als dies bei einer bestimmungsgemäßen Nutzung der Fall wäre.
Da nach § 13 Abs. 1WEG jeder Wohnungseigentümer mit den im Sondereigentum stehenden Räumen nach Belieben verfahren, sie insbesondere bewohnen, vermieten, verpachten oder in sonstiger Weise nutzen kann, ist ein generelles Verbot der Nutzung der Wohnung als psychologische und psychotherapeutische Praxis mit diesem Recht unvereinbar.
Da im zu entscheidenden Fall vom Patientenkreis Störungen ersichtlich nicht ausgingen bzw. zu erwarten war, sah das Gericht keine übermäßigen oder unzumutbaren Beeinträchtigungen, die ein Verbot hätten rechtfertigen können. Die vom Landgericht bereits ausgesprochene zeitliche Beschränkung des Praxisbetriebes (montags bis freitags von 8.30 Uhr bis 18.30 Uhr) wurde vom OLG Düsseldorf nicht beanstandet, weil diese Begrenzung insofern auf die üblichen Betriebszeiten vergleichbarer freiberuflicher Praxen abgestellt hatte. Mit diesen zeitlichen Einschränkungen werde weder Art. 14 Grundgesetz (Eigentumsgarantie), verletzt, noch werden gegen An. 12 Grundgesetz (Berufsfreiheit) verstoßen. Der Eigentümer habe sein Sondereigentum mit den rechtlichen Schranken erworben, die sich aus der Zweckbestimmung und aus § 14 Nr. 1 WEG ergeben. Die Berufsausübung sei nicht verwehrt, es müsse lediglich den berechtigten Belangen der anderen Miteigentümer Rechnung getragen werden.
Quelle: Zeitschrift ‚Haus und Grund‘, Volker Bielefeldj
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