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Die WEG-Verwalter befinden sich zurzeit im Endspurt ihrer sog. Abrechnungs- und Versammlungsphase. Bekanntlich sind die Jahresabrechnungen den Wohnungseigentümergemeinschaften bis spätestens zum 30. Juni des Folgejahres zur Beschlussfassung vorzulegen, falls nicht die Gemeinschaftsordnung eine ergänzende Regelung enthält. Als immer wieder problematisch hat sich bei der Aufstellung der Abrechnung die Verteilung der Prozess- und Rechtverfolgungskosten gezeigt, da die Gemeinschaftsordnung in der Regel jedenfalls keinen eigenen Verteilerschlüssel für diejenigen Wohnungseigentümer enthalten, die solche Kosten im Verhältnis zu tragen haben. Der BGH hat den anzuwendenden Verteilerschlüssel bei der Umlage von Prozess- und Rechtsverfolgungskosten jetzt in seinem Beschluss vom 15. März 2007 – V ZB 1/06 – klargestellt wie folgt:
a) § 47 WEG regelt nur die Erstattungspflicht im Prozessrechtsverhältnis der beteiligten Parteien, nicht die Kostenverteilung im Innenverhältnis der Eigentümergemeinschaft. Die Kosten eines Verfahrens nach § 43 WEG dürfen allerdings nur auf diejenigen Wohnungseigentümer umgelegt werden, die sie gemäß § 47 WEG zu tragen haben.
b) § 16 Abs. 5 WEG nimmt Rechtsverfolgungskosten, die aus Binnenstreitigkeiten zwischen den Wohnungseigentümern entstanden sind, von den nach § 16 Abs. 2 WEG umzulegenden Kosten der Verwaltung aus. Die Norm soll verhindern, dass Konflikte innerhalb der Eigentümergemeinschaft auf Kosten aller Wohnungseigentümer ausgetragen werden.
c) Das hat aber nicht zur Folge, dass solche Rechtsverfolgungskosten unter den kostenpflichtigen Wohnungseigentümern gemäß § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB nach Kopfteilen aufzuteilen wären. Vielmehr sind sie nach dem in § 16 Abs. 2 WEG zum Ausdruck gekommenen natürlichen Maßstab für den Ausgleich unter Wohnungseigentümern, also nach Miteigentumsanteilen, umzulegen. Dieser Übernahme des Ausgleichsmaßstabs steht § 16 Abs. 5 WEG nicht entgegen.
d) Haben die Wohnungseigentümer in der Gemeinschaftsordnung bestimmt, dass Verwaltungskosten" nach Eigentumseinheiten umzulegen sind, so gilt dieser Umlegungsmaßstab auch für die Verteilung der Rechtsverfolgungskosten aus Binnenstreitigkeiten.
Quelle: Rechtsanwalt Ulrich Neumann, Maximilianstr. 16, 53111 Bonn, Tel. 0228-631118
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